Am 23.12.2020 wird das neue Gesetz zur Maklerprovision nach Ablauf der Übergangsfrist in Kraft treten. Im Kern geht es darum, dass Verkäufer von Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern für die private Nutzung die Maklerprovision nicht mehr komplett auf den Käufer übertragen können. Derjenige, der dem Makler einen entsprechenden Auftrag erteilt hat, muss dann mindestens die Hälfte der Provision übernehmen.
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